Rechtsgebiete

Arbeitsrecht

Wir beraten und vertreten Sie unter anderem auf folgenden Gebieten:

- Beratung, Ausgestaltung und Verhandlung von Arbeitsverträgen
- Kündigung und Kündigungsschutzklagen
- Abmahnung
- Arbeitszeugnis
- Lohnansprüchen
- Abfindungen
- Aufhebungsverträgen
- Teilzeit- und Altersteilzeit
- Betriebsvereinbarungen
- Tarifrecht

Erbrecht

Wir beraten und vertreten Sie unter anderem auf folgenden Gebieten:

- Erbschaftsauseinandersetzungen
- Ausgestaltung letztwilliger Verfügungen wie Testament und Vermächtnis
- Pflichtteil
- Enterbung und Erbschaftssteuer

Familienrecht

Wir beraten und vertreten Sie unter anderem auf folgenden Gebieten:

- Ehevertrag und Eheschließung
- Scheidung und Scheidungsfolgenvereinbarungen
- Lebenspartnerschaftsverträge und Aufhebungsverfahren
- Versorgungsausgleich und Vermögensauseinandersetzungen
- Elterliche Sorge
- Umgangsrecht
- Kindschaftsrecht
- Abstammung und Adoption
- Namensrecht und dem Recht der nichtehelichen Lebensgemeinschaften

Miet- und Pachtrecht

Wir beraten und vertreten Sie unter anderem auf folgenden Gebieten:

- Ausgestaltung und Überprüfung von Mietverträgen
- Beratung bei Mietmängeln
- Durchführung von Mietminderungen
- Kündigung des Mietvertrages und Durchsetzung der Räumung der Mietsache
- Überprüfung von Nebenkostenabrechnungen
- Mieterhöhungen
- Schönheitsreparaturen
- Rückforderung von Kaution
- Beratung von Hausverwaltungen
- Überprüfung und ggf. Anfechtung von Beschlüssen der Wohnungseigentümerversammlung
- Durchsetzung von Ansprüchen gegenüber anderen Wohnungseigentümern und gegenüber dem Verwalter

Strafrecht

Wir beraten und vertreten Sie unter anderem auf folgenden Gebieten:

- Betäubungsmittelstrafrecht
- Jugendstrafrecht
- Jugendstrafverfahren
- Methodik und Recht der Strafverteidigung
- Ordnungswidrigkeitenrecht
- Revisionsrecht
- Steuerstrafrecht
- Strafverfahrensrecht
- Strafvollstreckungsrecht
- Strafvollzugsrecht
- Umweltstrafrecht

Jugendstrafrecht

Wir beraten und vertreten Sie unter anderem auf folgenden Gebieten:

Abgrenzung zum allgemeinen Strafrecht (Erwachsenenstrafrecht)
Für die Frage, ob Jugendstrafrecht anwendbar ist, kommt es darauf an, wie alt der Beschuldigte zur Zeit der Tat gewesen ist.
Es sind vier Altersstufen zu unterscheiden:
Eine Person unter vierzehn Jahren strafrechtlich nicht verantwortlich (§ 19 StGB), Jugendstrafrecht ist also nicht anwendbar,allenfalls das Jugendamt kann Maßnahmen ergreifen.
Im Alter zwischen vierzehn und achtzehn Jahren unterliegt der Beschuldigte dem Jugendstrafrecht. Es ist dann zu prüfen, ob und ggf. wie weit der Beschuldigte schon strafrechtlich verantwortlich ist (vgl.§ 3 JGG ). Unter Umständen kommen auch in diesem Falle nur Maßnahmen des Jugendamtes in Frage. Ist der Jugendliche strafrechtlich verantwortlich, dann ist die Anwendung von Jugendstrafrecht zwingend.
Ist der Beschuldigte zur Zeit der Tat bereits achtzehn aber unter einundzwanzig Jahren alt, bezeichnet man ihn als Heranwachsenden.
Regelungen dazu finden sich in den §§ 105ff. JGG.
Heranwachsende gelten grundsätzlich als strafrechtlich verantwortlich. Einschränkungen können sich aus den allgemeinen Regeln (etwa den §§ 20, 21 StGB) ergeben.
Die Zuständigkeiten bestimmen sich für Heranwachsende nach dem Jugendgerichtsgesetz. Ob auch für die Rechtsfolgen Jugendstrafrecht oder das allgemeine Strafrecht anzuwenden ist, ist jeweils im Einzelfall zu entscheiden.
Auch wenn allgemeines Strafrecht angewendet wird, bestehen für Heranwachsende im Vergleich zu Erwachsenen bestimmte Privilegierungen (vgl. § 106 JGG). Insbesondere kann von lebenslanger Freiheitsstrafe abgesehen werden. Sicherungsverwahrung darf nicht direkt angeordnet, sondern lediglich vorbehalten werden.
Gerade bei den Regelungen, die Heranwachsende betreffen, sind zahlreiche Reformvorschläge in der Diskussion. Politisches Ziel ist., die Sicherheit der Bevölkerung zu verbessern. Dies soll angeblich höhere Strafen und die Anwendung von allgemeinem Strafrecht als Regelfall erfordern. mehr lesen über Heranwachsende
Bei Beschuldigten, die zur Tatzeit einundzwanzig Jahre oder älter gewesen sind, ist Jugendstrafrecht grundsätzlich nicht (mehr) anwendbar. Jugenstrafrecht kann allerdings angewendet werden, wenn gleichzeitig frühere Taten abgeurteilt werden. mehr lesen zu Taten in verschiedenen Reifestufen (§ 32 JGG)

Verkehrsrecht

Wir beraten und vertreten Sie unter anderem auf folgenden Gebieten:

- Fahrerlaubnis
- KfZ-Versicherungsrecht
- Verkehrshaftungsrecht
- Verkehrsstraf- und Ordnungswidrigkeitenrecht
- Verkehrsstrafrecht
- Verkehrsunfallrecht
- Verkehrsvertragsrecht
- Verkehrszivilrecht

Internetrecht

Wir beraten und vertreten Sie unter anderem auf folgenden Gebieten:

- Abwehr von unberechtigt ausgesprochenen Abmahnungen, insbesondere wegen sog. Filesharing
- Geltendmachung markenrechtlicher Verletzungen von Mitbewerbern
- Überprüfung und Erstellung von individuell abgestimmten AGB
- Überprüfung von Ebayshops und Websites
- Überprüfung und Erstellen von Widerrufs- und Rückgabebelehrung
- Überprüfen und Erstellen des Impressums
- Markenanmeldungen inklusive Vorabrecherche