Wussten Sie schon

Guter Rat muss nicht teuer sein!

In unserer Kanzlei lassen wir Sie nicht im Unklaren über die entstehenden Kosten. Sie haben jederzeit die freie Entscheidung, ob Sie kostenauslösende Mass-nahmen wünschen oder nicht. Die Gebühren der Anwälte richten sich, sofern nichts anderes vereinbart ist, nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Hierin ist bestimmt, für welche Tätigkeit welche Gebühr abgerechnet werden muss. Die Gebührensätze sind von vielerlei Faktoren abhängig. Insbesondere vom Streitwert, vom Umfang der Tätigkeit und von der Schwierigkeit Ihrer Angelegenheit. Über die Höhe der voraussichtlichen Kosten und Fragen der Prozessfinanzierung klären wir Sie vorher umfassend auf.

Kostenlos

Kostenlos sind bei uns alle Vorgespräche, die der Klärung dienen, ob anwaltliche Hilfe in Ihrem Falle sinnvoll ist, ob wir Sie vertreten können und welche Kosten hierdurch entstehen. Solange in einem solchen Gespräch keine Rechtsberatung erfolgt, ist das Gespräch kostenlos.

Erstberatung

Eine juristische Erstberatung, in welcher wir mit Ihnen umfassend Ihr Anliegen erörtern, sowie gegebenenfalls klären, welche tatsächlichen und rechtlichen Schritte in Ihrem Fall zu unternehmen sind, ist gebührenpflichtig. Die Kosten richten sich in der Regel nach dem so genannten Streitwert, das heißt dem Wert der Sache, um die es geht. Sofern Sie Verbraucher sind, sind die Kosten einer Erstberatung gesetzlich auf maximal 190,00 EUR zuzüglich Umsatzsteuer und Auslagen begrenzt. In aller Regel kostet eine Erstberatung bei uns nicht mehr als 50,00 EUR. Sollten Sie uns nach der Erstberatung mit Ihrer Interessenvertretung beauftragen, werden die Kosten der Erstberatung auf alle weiteren Gebühren angerechnet, so dass für Sie keinesfalls doppelte Kosten entstehen können.

Beratungshilfe

Sollten Sie sich eine anwaltliche Erstberatung nicht leisten können, haben Sie unter Umständen Anspruch auf Beratungshilfe. Wenn Sie Beratungshilfe in Anspruch nehmen wollen, benötigen Sie einen Beratungshilfeschein, den Sie beim Amtsgericht des Ortes beantragen können, in dem Sie Ihren Wohnsitz haben. Wenn Sie uns mit diesem Beratungshilfeschein aufsuchen, entsteht nur eine Gebühr von 10,00 EUR, welche Sie selbst bezahlen müssen, die weiteren Gebühren zahlt in diesem Falle der Staat.

Kostenerstattung

Der Gebührenanspruch des Rechtsanwaltes richtet sich zwar ausschließlich gegen den Auftraggeber, in vielen Fällen sind die Kosten jedoch erstattungsfähig. So muss derjenige der einen Prozess verliert alle Kosten tragen, auch die des gegnerischen Anwaltes. Sollten Sie einen angestrebten Prozess also gewinnen, muss der Gegner Ihnen Ihre Anwaltskosten erstatten. Wenn Ihr Gegner mit einer Leistung (zum Beispiel einer Zahlung) in Verzug ist, haben Sie Anspruch auf den Ersatz des so genannten Verzugsschadens. Hierzu gehören regelmäßig auch die Kosten des Rechtsanwaltes. Auch im Falle eines Verkehrsunfalls sind die Rechtsanwaltskosten in der Regel in Höhe der Haftungsquote Ihres Gegners erstattungsfähig. Wenn Sie also nur 20% der Haftung tragen müssen, muss Ihr Gegner Ihnen 80% des Schadens und damit auch 80% der Anwaltskosten erstatten. Wir bemühen uns stets, Ihre Erstattungsansprüche gegen den Gegner durchzusetzen und die für Sie entstehenden Kosten möglichst gering zu halten.

Rechtsschutzversicherung

Wenn Sie rechtsschutzversichert sind, holen wir gern die Deckungszusage (das heißt die Zusage Ihrer Versicherung die Kosten zu übernehmen) bei der Versicherung ein. Bitte teilen Sie uns zu diesem Zweck Ihre Versicherungs-vertragsnummer und die Anschrift der Versicherung mit. Nötigenfalls setzten wir Ihre Interessen auch gegen Ihre Versicherung durch.

Prozesskostenhilfe

Sofern Sie nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage sind die Kosten für einen Prozess aufzubringen und der Prozess nicht mutwillig geführt wird, kommt die so genannte Prozesskostenhilfe für Sie in Betracht. Hierbei handelt es sich um eine staatliche Unterstützung, die auch dann eintritt, wenn Sie den Prozess verlieren. Nicht von der Prozesskostenhilfe umfasst sind die Kosten des gegnerischen Anwaltes. Die Prozesskostenhilfe ist allerdings kein Geschenk des Staates, sondern "nur" ein zinsloses Darlehen, das Sie ggf. in Raten zurückzahlen müssen. Wenn Sie auch nach Jahren noch nicht in der Lage sind, die Prozesskostenhilfe zurückzuzahlen, verzichtet der Staat allerdings in der Regel auf Rückzahlung.